Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „Clubfreunde Knetzgau“
  2. Er hat seinen Sitz in 97478 Knetzgau und ist der Fanbetreuung (OFCN) des 1.FCNürnberg (1. FCN) unter der Nr. 662 angeschlossen
  3. Allgemeines:
    1. Das Vereinslokal ist das „Sportheim des TSV Knetzgau 1929 e.V.“ in 97478 Knetzgau, Hauptstraße 129
    2. Die Postanschrift ist immer die des jeweiligen 1. Vorsitzenden
    3. Die Email-Adresse: info@clubfreunde-knetzgau.de
    4. Die Homepage: www.clubfreunde-knetzgau.de
  4. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Bei allen geschlechtsspezifischen Bezeichnung gilt die maskuline wie feminine
  6. Form gleichermaßen: Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wird angewendet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, unseren 1. FC Nürnberg im Stadion bei Heim- und/oder Auswärtsspielen zu unterstützen.
  2. Mit dem Fanverband, dem Verbindungsglied zwischen 1.FC Nürnberg und den einzelnen Fan-Clubs zusammen zu arbeiten.
  3. Die Geselligkeit und Kameradschaft in unserem Fanclub und mit anderen Fanclubs zu pflegen.
  4. Für den 1.FCN in der Region möglichst viele neue Fans, auch unter den jungen Menschen zu gewinnen und durch vielfältige Aktionen die „Fangemeinde“ zu vergrößern.
  5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral. Er distanziert sich ausdrücklich von rechts- bzw. linksextremen Aktivitäten und lehnt Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung ab.
  6. Grundlage für die Vereinstätigkeit ist die „Offizielle Vereinbarung für Fan-Clubs des 1.FC Nürnberg, die dieser Satzung beim Original als Anlage beigefügt ist und auf Wunsch jederzeit eingesehen werden kann.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

A Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
  2. Bei nicht volljährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

B Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme im Verein muss schriftlich durch Beitrittserklärung (Anhang) beim Vorstand beantragt werden
  2. Die Aufnahme kann durch einfache Mehrheit bei mindestens 7 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern während einer Mitgliederversammlung erworben werden.
  3. Ein Vorstandsmitglied muss bei dieser Mitgliederversammlung anwesend sein.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
  5. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Verlangen ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

C Beendigung der Mitgliedschaft-

  1. Austritt durch Kündigung
    1. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    2. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  2. Ausschluss
    1. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch einfache Mehrheit aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt.
    2. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    3. Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann jederzeit auf Beschluss der Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
      1. trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Die Mahnung geht spätestens 3 Monate nach Beitragsfälligkeit zu.
      2. in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt
      3. in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt
      4. mit gewalttätigen oder rechts- bzw. linksextremen Aktivitäten in Erscheinung tritt
    4. Tod eines Mitgliedes
    5. Auflösung des Verein
  3. Allgemeine Bestimmungen
    1. Alle Gegenstände die Vereinseigentum sind müssen beim Ausscheiden in ordnungsgemäßen Zustand zurück gegeben werden.
    2. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattungen eines bereits geleisteten Jahresbeitrages.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr im Voraus erhoben
    1. für Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr) in Höhe von 20.-- €
    2. für Kinder (bis zum 18.Lebensjahr, sowie Schüler und Studenten ohne eigenes Einkommen) in Höhe von 10.-- €
    3. für Frauen, Rentner und Arbeitslose (auf Antrag) und Schwerbehinderte mit Nachweis (SchwBG ab 50%) in Höhe von 10.-- €
    4. Familienbeitrag (als Familienmitglieder zählen alle unter a bis b Genannte, sofern diese in einem Haushalt als Familie leben) in Höhe von 30.-- €
  2. Der Jahresbeitrag ist vorab für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Das Mitglied erteilt dafür eine Einzugsermächtigung an den Verein.
  3. Der Beitrag wird bis 31. Januar des Jahres eingezogen.
  4. Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Bezahlung des Beitrages jegliche Mitgliedsrechte.
  5. Eine Änderung der Beitragshöhe kann nur durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung geändert werden.
  6. Ein freiwilliger höherer Mitgliedsbeitrag kann jederzeit entrichtet werden.
  7. Im Gründungsjahr 2014 ist für alle eintretenden Mitglieder als „Startkapital“ ein voller Mitgliedsbeitrag fällig.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen die erwachsene Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Der Vorstand umfasst:
    1. den/die Vorsitzenden/Vorsitzende
    2. den/die stellv. Vorsitzenden/Vorsitzenden
    3. den/die Kassierer/Kassiererin
    4. den/die Schriftführer/-in
    5. zwei Beisitzer/-innen
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in – wenn beantragt - geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.
  6. Der restliche Vorstand - Amtszeit ebenfalls 2 Jahre - wird per Akklamation gewählt.
  7. Der Vorstand bleibt im Amt bis der neugewählte Vorstand satzungsgemäß im Amt ist.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist dazu notwendig.
  9. Bei Nichtbestätigung der Bestellung durch die Mitgliederversammlung muss für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl für die zu besetzende Position durchgeführt werden.
  10. 1Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
  11. 1Die Jahreshauptversammlung bestellt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer die mindestens einmal im Jahr die Kassenführung genau prüfen und diesen Bericht der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung vortragen.

§ 7 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden in Form von „Stammtischtreffen“ statt. Der Sitzungstermine werden von mal zu mal festgelegt. Mindestens einmal im Quartal. Wenn möglich werden die Termine über die Tagespresse bekannt gegeben und/oder per Email.
  2. Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich schriftlich (Briefpost, Email, Zeitung) im 2. Quartal des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Vorstand lädt ein.
  3. Stimmberechtigt ist jedes erwachsene Mitglied das mindestens drei Monate dem Verein angehört und keinen Beitragsrückstand hat.
  4. Schriftliche Abstimmung bei Abwesenheit ist zulässig.
  5. Anträge an die Jahreshauptversammlung, so weit sie Satzungsänderungen betreffen, müssen schriftlich 3 Wochen vor dem Termin beim Vorstand eingegangen sein.

§ 8 Beschlussfähigkeit

  1. Jede Mitgliederversammlung (Stammtisch) ist im Rahmen der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Es muss mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Bei solchen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, falls in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit, wenn nicht anderes in der Satzung vorgesehen ist (z.B. Beitragshöhe).
  3. Alle in Mitgliederversammlungen oder der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse müssen im Beschlusswortlaut und dem Abstimmungsergebnis protokolliert werden.
  4. Stimmenthaltungen gelten als neutral.
  5. Versammlungsleiter und Schriftführer müssen das Protokoll unterschreiben.
  6. Es kann auf Verlangen von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer extra für diesen Zweck, mit einer Frist von vier Wochen, schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer 2/3 Mehrheit aller schriftlich abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in der Auflösungsversammlung von allen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit benannt werden wird.

§ 10 Haftung

  1. Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.
  2. Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.
  3. Gäste bei Vereinsveranstaltungen haften ebenfalls für sich selbst.
  4. Bei Minderjährigen liegt die Haftung bei der/den Erziehungsberechtigten. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 6. Juni 2014 von den anwesenden Mitgliedern (lt. Liste im Anhang) beschlossen und tritt mit der Wahl eines Vorstandes in Kraft. Die Satzung vom 06. Juni 2014 wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.06.2018 geändert und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen hinsichtlich:

Knetzgau, 30. Juni 2018

Ziele und Zweck des Fanclubs

Wir wollen unseren 1.FCN in seiner Entwicklung und Fortschritt so gut es geht unterstützen! Dazu reisen wir möglichst zahlreich zu Heim- und Auswärtsspiele, und vertreten dort auch unseren Fanclub.

Wir pflegen die Tradition des 1.FCN, sowie Geselligkeit und Kameradschaft in unserem Fanclub, halten aber auch Kontakt zu den anderen Fanclubs in unserer Region. Wir wollen ein aktives Vereinsleben gestalten, uns als lebendiger Verein in unserer Gemeinde etablieren und möglichst viele neue Fans, ob jung oder alt, für den 1.FCN gewinnen. Dabei bleiben wir parteipolitisch, konfessionell und auch rassistisch stets neutral und tolerant.

Wir sind der Club

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